Gewusst wie: Setze dein Masterstudium von der Steuer ab!
Mach deine Studiengebühren im Ausland steuerlich geltend.
Die Investition in die eigenen Zukunftschancen durch ein Studium im Ausland wird auch vom Finanzamt belohnt: Wer sich zur beruflichen Fortbildung für einen Masterstudiengang oder einen andersartigen Aufbaustudiengang (z.B. ein Certificate oder Diploma) im Ausland einschreibt, kann sämtliche Bildungsausgaben für den ausländischen Studienabschluss – von den Studiengebühren bis zu den Lehrmaterialien – von der Steuer absetzen, bzw. steuermindernd geltend machen.
Voraussetzungen
Für die steuerliche Absetzbarkeit entscheidend ist, dass die Fortbildungsmaßnahme die persönlichen beruflichen Perspektiven verbessert. Zudem muss die Fortbildung, in diesem Fall also der weiterführende Studiengang im Ausland, im direkten Zusammenhang mit einem bereits zuvor ausgeübtem Beruf stehen. Das heißt: Der Aufbaustudiengang soll bereits bestehende Kenntnisse erweitern, vertiefen und den*die Absolvent*in so für höhere Aufgaben in seinem/ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich qualifizieren.
Das heißt auch: Quereinsteiger*innen oder Studierende ohne Berufserfahrung, die sich mit dem Master im Ausland ein neues Fachgebiet erschließen oder mit dieser Qualifikation in einem bestimmten Aufgabengebiet tätig werden wollen, können ihr Auslandsstudium nicht steuerlich geltend machen. In ihrem Fall handelt es sich nicht um Fortbildungs- sondern um Ausbildungskosten.
Nachgewiesen werden muss auch, dass die Fortbildungsmaßnahme im Ausland zu viel Zeit in Anspruch nimmt, um ausgedehnten touristischen Aktivitäten nachgehen zu können. Wer als Vollzeitstudent*in eingeschrieben ist, kommt hier aber nicht in Erklärungsnöte.
Welche Ausgaben kannst du absetzen?
Fortbildungskosten gelten als Werbungskosten und sind steuerlich unbegrenzt absetzbar. Folgende Ausgaben kannst du geltend machen:
- Studiengebühren im Ausland
- Lehrmaterialien
- Arbeitsmittel (Computer, etc.)
- Reisekosten
Wo die Fortbildungskosten geltend machen?
Angestellte machen die Ausgaben bei ihrer nächsten Steuererklärung beim Finanzamt als Werbungskosten geltend. Bei Selbständigen werden die Ausgaben auf der Steuererklärung unter Betriebsausgaben gerechnet.Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze, vom 21.07.2004 (§10 Abs. 1 Nr.7 EStG). Ausführliche Informationen zum Nachlesen mit weiterführenden Links findest du auf bildunghoch2.de.